Allgemeine Geschäftsbedingungen W-11 Fahrradwerkstatt Inhaber Attila Förster, Wolfratshausen, Eigenbetrieb Attila Förster (Auftragnehmer)

I. Auftragserteilung und Abholung des Auftrags

  1. Der Auftraggeber kommt in die Ladenräume oder beauftragt eine Abholung (gegen KM-Gebühr), der Auftragsnehmer stellt sich vor und ermittelt einen Ist-Zustand des Auftrages (z.B. anhand von Kleinmessungen). Danach wird ein Auftragsformular gemeinsam erfasst. 

  2. Im Auftragsformular sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. 

  3. Beim Fertigstellungstermin handelt es sich um einen voraussichtlichen Termin, es sei denn er wurde ausdrücklich als verbindlich erklärt.

  4. Dem Auftraggeber wird eine Kopie des Auftragsformulars ausgehändigt.

II. Preisangaben und Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsformular sind unverbindlich.

  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so hat er beim Auftragnehmer einen schriftlichen Kostenvoranschlag anzufordern; in diesem sind die Arbeiten und die verwendeten Einbau-/Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an seinen Kostenvoranschlag einen Monat gebunden.

  3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber in jedem Fall berechnet, unabhängig davon, ob ein Auftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt wird oder nicht.

  4. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages die Arbeit in Auftrag gegeben, werden die in Rechnung gestellten Kosten für den Kostenvoranschlag auf die Reparaturrechnung angerechnet. 

  5. Die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten dürfen nur überschritten werden, wenn sich bei Durchführung der Reparatur Erschwernisse herausstellen und der Auftraggeber der Kostenüberschreitung zustimmt.

III. Fertigstellung

  1. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und dadurch tritt eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unter Angaben von Gründen einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

  2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. 

  3. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

  4. Die gesetzlichen Verzugsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.

IV. Lieferung der Fertigstellung und Abnahme

  1. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber, über den vereinbarten Kontaktweg, über die Fertigstellung. Der Auftraggeber sollte einen zeitnahen Termin finden um den Auftrag nach der Fertigstellung abzuholen oder bei der vereinbarten Lieferadresse wieder entgegen nehmen zu können.

  2. Sollte der Auftraggeber sich nicht zurück melden und einen Termin finden, kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

  3. Wird vom Auftraggeber kein Termin gefunden um den Auftragsgegenstand entgegenzunehmen, kann der Auftragnehmer nach 6 Monaten diesen auf eigene Rechnung verwerten oder zum Verkehrswert veräußern um die Kosten zu decken. 

  4. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  5. Der Auftragnehmer hat den Reparaturgegenstand bei der Abnahme unverzüglich auf die ordnungsmäßige Leistungserbringung und auf sichtbare Beschädigungen zu untersuchen und ggf. Mängel oder Schäden unverzüglich zu reklamieren. Daraufhin muss eine schriftliche Aufnahme der Reklamation durch den Auftragnehmer ermöglicht werden. Unterbleibt eine solche Reklamation, gilt die Leistung als auftragsgemäß, mängel- und beschädigungsfrei erbracht.


V. Abrechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.


VI. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig. Wirkt der Auftraggeber bei der Abnahme nicht mit, tritt eine Fälligkeit von einer Woche nach Übersendung der Rechnung ein.

  2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist. Ansprüche des Auftraggebers aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. den §§ 812 ff BGB bleiben unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.


VII. Vorauszahlung 

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung, wenn die zu beschaffenen Ersatzteile und die Reparatur einen Wert von 300 EUR übersteigen, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.


VIII. Erweitertes Pfandrecht

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit dies unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.


IX. Sachmängel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

  2. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer auf Grund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

  3. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Bei einer mündlichen Anzeige händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.


X. Haftung

  1. Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet dieser -soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden-, beschränkt.

  2. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

  3. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:

      • Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt

  1. Der Auftragnehmer haftet nur für den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausgleich daraus entstandener Folgeschäden, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschaden. Eine Haftung für Ausfallschäden oder auch für Kosten einer vorübergehenden Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen.

  2. Es wird keine Haftung übernommen für sonstige Schäden am Reparaturgegenstand, die bereits vor Leistungserbringung am Reparaturgegenstand vorhanden waren und durch die Leistungserbringung lediglich zutage treten oder quantitativ vergrößert werden.


XI. Eigentumsvorbehalt

  1. Eingebaute Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Reparaturpreises Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil der reparierten Sache geworden sind.


XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Wolfratshausen. 

  2. Gerichtsstand ist -soweit gesetzlich zulässig - Wolfratshausen - Bad Tölz

Wolfratshausen, 07.03.2024
Stand 03/2024